top of page

Gemeinschaftslizenz statt Erlaubnis: Was seit Februar gilt

vor 5 Stunden
4 Min. Lesezeit

Jahrzehntelang lagen bei vielen Transportunternehmern zwei Papiere im Ordner: die nationale Erlaubnis für Fahrten in Deutschland und die EU-Gemeinschaftslizenz für das Ausland. Seit dem 27. Februar 2026 ist damit Schluss. Wer neu anfängt oder eine befristete Erlaubnis verlängern muss, bekommt nur noch die Gemeinschaftslizenz. Für Fahrer ändert sich am Steuer wenig, für Unternehmer und Disponenten einiges. Hier das Wichtigste, ohne Juristendeutsch.

Was ändert sich?

Das Gesetz. Grundlage ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes" vom 23. Februar 2026. Es wurde am 26. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag danach in Kraft, also am 27. Februar 2026 (Quelle 1, Artikel 4).

Eine Lizenz für alles. Wer als Unternehmer mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, braucht jetzt eine Gemeinschaftslizenz, die eine deutsche Behörde erteilt hat (§ 3 Abs. 1 GüKG neu, Quelle 1). Sie gilt bis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 2). Für jedes Fahrzeug gibt es auf Antrag eine beglaubigte Kopie (§ 3 Abs. 3).

Gewichtsgrenzen. Im Inland bleibt es bei der Grenze von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Darunter greifen die Lizenzvorschriften nicht, solange EU-Recht nichts anderes verlangt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG neu, Quelle 1). Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt die Lizenzpflicht schon ab mehr als 2,5 Tonnen (Quelle 4).

Alte Erlaubnisse bleiben gültig. Eine befristete Erlaubnis gilt bis zum Ende ihrer Befristung. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig (§ 24 GüKG, Quelle 1; bestätigt durch Quelle 5). Weitere Ausfertigungen einer alten Erlaubnis bleiben möglich, denn § 24 verweist ausdrücklich auf die bisherigen Regeln dazu.

Mehr Kontrolle. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) darf Lkw und Busse jetzt automatisiert fotografieren, samt Kennzeichen, Ort, Uhrzeit und Fahrtrichtung, ohne die Insassen. Die Bilder dienen der Auswahl für Kontrollen und müssen sofort gelöscht werden, wenn das Fahrzeug nicht angehalten wird oder die Kontrolle ohne Befund bleibt (§ 12 Abs. 2a, Quelle 1). Neu ist außerdem ein Risikoeinstufungssystem für Unternehmen (§ 16a, Quelle 1): Wer häufiger auffällt, wird häufiger kontrolliert.

Mietfahrzeuge aus dem EU-Ausland. Ohne Fahrer gemietete, im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen höchstens 25 Prozent der eigenen Flotte ausmachen. Wer zwei bis vier Fahrzeuge hat, darf eines davon so einsetzen (§ 8a, Quelle 1).

Was heißt das für Sie?

Als Fahrer: Im Fahrzeug muss während der gesamten Fahrt die alte Erlaubnis oder deren Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz liegen, dazu ein Begleitpapier mit Gütern, Be- und Entladeort und Auftraggeber (§ 7 Abs. 1, Quelle 1). Wichtig und oft falsch gemacht: Lizenz und Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweißt sein. Laminiert ist zwar hübsch, aber nicht zulässig. Das Begleitpapier und der Versicherungsnachweis dürfen auch digital gezeigt werden (§ 7 Abs. 4, § 7a Abs. 4, Quelle 1).

Als Unternehmer mit unbefristeter Erlaubnis: Kein Grund zur Eile, aber ein Termin für den Kalender. Spätestens zum 27. Februar 2036 brauchen Sie die Gemeinschaftslizenz. Wer früher umstellen will, fragt dazu bei seiner Behörde nach.

Als Unternehmer mit befristeter Erlaubnis oder Neugründung: Rechtzeitig beantragen. Zuständig ist in Baden-Württemberg im Landkreis das Landratsamt, in einem Stadtkreis die Stadtverwaltung (Quelle 4). Die Bearbeitung dauert in der Regel drei Monate ab vollständigen Unterlagen. Die Gebühr liegt laut Landesportal zwischen 120 und 700 Euro. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug brauchen oft am längsten, also zuerst bestellen (Quelle 4).

Geld auf dem Konto: Für die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt das Landesportal 9.000 Euro für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen und 5.000 Euro für jedes weitere. Wer ausschließlich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen grenzüberschreitend einsetzt, braucht 1.800 Euro und 900 Euro je weiteres Fahrzeug (Quelle 4).

Als Disponent oder Auftraggeber: Wer einen Frachtvertrag vergibt, darf ihn nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer keine gültige Berechtigung hat (§ 7c, Quelle 1). Lassen Sie sich von Subunternehmern also eine Kopie der Lizenz geben, und legen Sie sie ab.

Werkverkehr braucht weiterhin keine Lizenz (§ 9, Quelle 1), muss aber beim BALM gemeldet werden (Quelle 4).

Was es kostet, wenn es schiefgeht: Gewerblicher Güterkraftverkehr ohne Gemeinschaftslizenz kann mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Fehlende oder nicht ausgehändigte Dokumente fallen unter die übrigen Fälle mit bis zu 10.000 Euro (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 5, Abs. 7 GüKG, Quellen 1 und 2).

Checkliste

  • Ablaufdatum der eigenen Erlaubnis prüfen und im Kalender eintragen.

  • Unbefristete Erlaubnis: Stichtag 27.02.2036 notieren.

  • Jedes Fahrzeug: beglaubigte Kopie an Bord, nicht laminiert.

  • Begleitpapier und Versicherungsnachweis griffbereit, gern digital.

  • Subunternehmer: Lizenzkopie anfordern und ablegen.

  • Mietfahrzeuge aus dem EU-Ausland: 25-Prozent-Grenze beachten.

Merksatz: Ein Papier für alles, aber dieses eine muss stimmen.

Papiere, Kontrollen und Sozialvorschriften sind Stoff in Modul 2 unserer Weiterbildung. Die Termine stehen auf der Seite Schulungen.

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Erlaubnis jetzt sofort umtauschen?

Nein. Eine befristete Erlaubnis gilt bis zum Ende ihrer Befristung, eine unbefristete bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 (§ 24 GüKG).

Brauche ich für meinen 3,5-Tonner im Inland eine Lizenz?

Nein, solange das zulässige Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt und Sie nur in Deutschland fahren. Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt die Pflicht schon ab mehr als 2,5 Tonnen.

Darf ich die Lizenzkopie laminieren, damit sie hält?

Nein. Das Gesetz verbietet ausdrücklich, Lizenz und Nachweise in Folie einzuschweißen oder anders mit einer Schutzschicht zu überziehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GüKG). Eine Klarsichthülle ist dagegen kein Problem.

Teilen

Kennen Sie einen Unternehmer, der noch eine alte Erlaubnis im Ordner hat? Schicken Sie ihm den Link.

Direkt teilen: per WhatsApp oder per E-Mail.

Quellen

Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page