
Fahrtenschreiber für Transporter: Was seit Juli gilt
Vom Kinzigtal nach Straßburg sind es keine fünfzig Kilometer. Für viele Betriebe in der Ortenau ist „Ausland" deshalb Alltag: Ersatzteile ins Elsass, Möbel nach Colmar, Kurierfahrten in die Schweiz. Bisher war der Sprinter dabei ein Fahrzeug wie ein Pkw mit großer Ladefläche. Seit dem 1. Juli 2026 ist das vorbei, zumindest im gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr. Hier steht, was wirklich gilt und wen es trifft.
Was ändert sich?
Welche Fahrzeuge. Betroffen sind Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 bis 3,5 Tonnen. Die Masse eines Anhängers zählt mit (Quelle 1). Ein 3,0-Tonner mit 750-kg-Anhänger fällt also ebenso darunter wie ein Pkw-Gespann, das über 2,5 Tonnen kommt.
Welche Fahrten. Nur gewerbliche grenzüberschreitende Güterbeförderung und Kabotage, also Fahrten mit Be- und Entladeort in einem anderen Staat (Quellen 1 und 2). Wer ausschließlich in Deutschland fährt, ist von der neuen EU-Pflicht nicht betroffen (Quellen 2 und 3).
Lenk- und Ruhezeiten. Für diese Fahrten gelten seit 1. Juli 2026 die EU-Sozialvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so wie beim Lkw (Rechtsgrundlage laut BALM: Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa VO 561/2006, Quelle 1; Quelle 2).
Fahrtenschreiber. Vorgeschrieben ist der intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Version, kurz G2V2 (Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014, Quelle 1). Ein analoges Gerät reicht nicht (Quelle 4). Die Pflicht trifft auch Fahrzeuge, die schon zugelassen sind.
Entsendung. Die Regeln zur Entsendung von Fahrern werden seit 1. Juli 2026 auch gegenüber Transporterfahrern durchgesetzt. Entsendemeldungen laufen über das EU-Portal für Straßenverkehrsentsendungen (RTPD, Quelle 2). Als entsandt gelten Fahrer insbesondere bei Kabotage und bei Fahrten zwischen zwei anderen Staaten, sogenannter Cross-Trade (EuGH, Quelle 7). Eine reine Hin- oder Rückfahrt zwischen Deutschland und Frankreich gilt nach der Entsende-Richtlinie in der Regel nicht als Entsendung.
Was schon länger gilt. Eine EU-Gemeinschaftslizenz brauchen Transportunternehmer für grenzüberschreitende Fahrten mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen bereits seit 2022 (Quelle 6). Seit 27. Februar 2026 gibt es in Deutschland ohnehin nur noch diese eine Lizenz (Quelle 6, Quelle 8).
Was nicht gilt. Die Pflicht, das Fahrzeug alle acht Wochen in den Heimatstaat zurückzubringen, hat der Europäische Gerichtshof am 4. Oktober 2024 für nichtig erklärt. Bestätigt hat er dagegen die regelmäßige Rückkehr des Fahrers alle drei oder vier Wochen, das Verbot, die regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, und die viertägige Sperrfrist nach einem Kabotagezyklus (Quelle 7).
Was heißt das für Sie?
Für Fahrer: Wer mit dem Transporter gewerblich über die Grenze fährt, braucht eine Fahrerkarte, steckt sie ein und hält Lenk- und Ruhezeiten ein wie im Lkw. Neun Stunden Lenkzeit am Tag sind die Regel, zweimal pro Woche zehn. Nach viereinhalb Stunden Fahrt ist Pause.
Für Unternehmer: Jedes betroffene Fahrzeug braucht den G2V2-Fahrtenschreiber und an Bord eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz. Für die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt das Land 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug, wenn Sie ausschließlich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen grenzüberschreitend einsetzen (Quelle 6). Fahrer müssen vor dem ersten Einsatz mit dem neuen Gerät eingewiesen werden.
Für Handwerker: Wer Material, Werkzeug oder Maschinen für die eigene Arbeit fährt, kann ausgenommen sein. Nach der IHK gilt das für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen im Umkreis von 100 Kilometern um den Firmensitz, wenn das Fahren nicht die Hauptätigkeit ist (Quelle 3). Das Elsass liegt von der Ortenau aus oft in diesem Umkreis. Prüfen Sie den Einzelfall, das BALM betont ausdrücklich die Einzelfallprüfung (Quelle 1).
Für Werkverkehr: Eigene Waren, eigene Fahrer, eigene oder gemietete Fahrzeuge, und der Transport ist nur Nebensache: Dann greift die Ausnahme nach Art. 3 Buchst. ha VO 561/2006. Alle Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, und das Fahren darf nicht die Hauptätigkeit des Fahrers sein. Eine amtliche Bescheinigung gibt es nicht; Belege wie Rechnungen oder Arbeitsverträge helfen bei der Kontrolle (Quelle 1).
Zu Hause bleibt alles beim Alten? Fast. In Deutschland gelten Lenk- und Ruhezeiten mit täglichen Aufzeichnungen schon lange für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 2,8 bis 3,5 Tonnen (§ 1 FPersV, Quelle 5). Viele wissen das nicht.
Checkliste
Fahrzeugliste: zulässige Höchstmasse mit Anhänger über 2,5 Tonnen?
Einsatz: gewerblich und über die Grenze oder Kabotage?
G2V2-Fahrtenschreiber eingebaut, Unternehmenskarte vorhanden?
Jeder Fahrer mit eigener Fahrerkarte und Einweisung?
Beglaubigte Lizenzkopie in jedem Fahrzeug?
Kabotage oder Cross-Trade: Entsendemeldung im RTPD-Portal?
Ausnahme Handwerk oder Werkverkehr: Belege im Fahrzeug?
Merksatz: Kleiner Transporter, große Regeln, sobald die Grenze im Spiel ist.
Sozialvorschriften und Fahrtenschreiber sind Inhalt von Modul 2 unserer Weiterbildung. Für Betriebe mit Transporterflotte schulen wir das Thema auch im eigenen Haus, siehe Firmenschulungen.
Häufige Fragen
Mein Transporter fährt nur in Deutschland. Brauche ich jetzt einen Tacho?
Nach der neuen EU-Regel nein. Für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen gelten aber die deutschen Aufzeichnungspflichten nach § 1 FPersV.
Zählt der Anhänger beim Gewicht mit?
Ja. Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger.
Ich fahre nur durch Deutschland, zum Beispiel von Frankreich nach Frankreich. Gilt die Pflicht?
Liegen Be- und Entladeort im selben anderen Mitgliedstaat, gilt die Fahrt laut BALM nicht als grenzüberschreitend. Die Durchfahrt durch Deutschland ohne Fahrtenschreiber ist dann zulässig.
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Quellen
BALM, Fahrtenschreiberpflicht ab 01.07.2026: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/2026/06_Juni/Fahrtsenschreiberpflicht_ab_Juli_2026.html (abgerufen am 15.10.2026)
ELA, Social rules for light commercial vehicles: https://www.ela.europa.eu/en/node/1932 (abgerufen am 15.10.2026)
IHK Trier, Meldung vom 05.05.2026: https://www.ihk-trier.de/p/Fahrtenschreiberpflicht_ab_1._Juli_2026_auch_fuer_leichte_Nutzfahrzeuge-7-28789.html (abgerufen am 15.10.2026)
IHK München, EU-Tachopflicht für leichte Nutzfahrzeuge: https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/verkehr/nachruestpflicht-f%C3%BCr-fahrtenschreiber/ (abgerufen am 15.10.2026)
FPersV § 1: https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html (abgerufen am 15.10.2026)
service-bw, Gemeinschaftslizenz beantragen (Stand 25.06.2026): https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6025201 (abgerufen am 15.10.2026)
EuGH, Pressemitteilung Nr. 173/24 vom 04.10.2024: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-10/cp240173en.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
BGBl. 2026 I Nr. 47: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/47/regelungstext.pdf (abgerufen am 15.10.2026)


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